Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste gemeinsame Mitwirkungsorgan der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte zusammen.
Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Alle Entscheidungen, die für die Schule wichtig sind,werden in diesem Gremium getroffen.
Die Schulkonferenz setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Lehrkräfte und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Eltern und Schülerinnen und Schülern. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind im Schulmitwirkungsgesetz im Einzelnen geregelt. Dabei handelt es sich um einen abschließenden Aufgabenkatalog, der nur durch den Gesetzgeber erweitert werden kann. Als Aufgaben der Schulkonferenz sind beispielsweise zu erwähnen: Beratung über die Bildungs-und Erziehungsarbeit der Schule Empfehlung von Grundsätzen zur Unterrichtsverteilung Einrichtung von Kursen Ausgestalten von Unterrichtsinhalten Leistungsbewertung.
Darüber hinaus kann die Schulkonferenz aber auch verbindliche Entscheidungen treffen, z.B. über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einführung von Lernmittel die Einrichtung zusätzlicher Lehr oder Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften die Zusammenarbeit mit anderen Schulen die Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht den Erlass einer Schulordnung Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde die Festlegung der beweglichen Ferientage.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die als neutrale Personen zwichen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollten. Deshalb sind sie auch nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmgleichheit gibt das Votum der Schulleitung den Ausschlag.