Mitwirken in der Elternschaft
Eine gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Eltern und den Lehrerinnen und Lehrern ist eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Lernen und eine gute schulische Entwicklung jedes Kindes. Eltern und Lehrkräfte ergänzen einander in dieser Partnerschaft, indem sie sich über gleiche Ziele und Methoden der Bildung und Erziehung verständigen.
In Grundschulen gibt es für Eltern zahlreiche Möglichkeiten, in Arbeitskreisen gemeinsam mit Lehrkräften Ziele und Regelungen zu erarbeiten und festzulegen, die für das Lernen und Leben in der Schulgemeinschaft wichtig sind. Diese Regelungen können helfen, Konflikte zu vermeiden oder sie auf sinnvolle Weise zu lösen. Eltern und Lehrkräfte verständigen sich zum Beispiel auf Haus und Klassenordnungen, auf Verhaltensregeln für die Schule oder treffen Absprachen zu den Hausaufgaben. Neben der gemeinsamen Weiterentwicklung des Schulprogramms erarbeiten Eltern in vielen Schulen mit den Lehrkräften auch „Erziehungsvereinbarungen“, um eine lernfördernde und konfliktarme Atmosphäre zu schaffen.
Für eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Grundschule ist es wichtig, immer wieder das Gespräch mit den Lehrerinnen und Lehrern zu suchen. Gelegenheit dazu bieten die regulären Sprechstunden der Lehrkräfte oder vereinbarte Gesprächstermine. Vor allem die zweimal im Jahr stattfindenden Elternsprechtage sollten Eltern nutzen, um sich über die Leistungen und die persönliche Entwicklung ihres Kindes genau zu informieren, aber auch um über besondere Probleme und Belastungen des Kindes zu sprechen. Solche Informationen werden vertraulich behandelt und helfen dem Kind.
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Jahrgangsstufe bilden gemeinsam die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft.
Aus ihrer Mitte werden die oder der Klassenpflegschaftsvorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Zusätzlich wählt die Klassenpflegschaft eine Vertreterin oder Vertreter, die oder der zusammen mit der oder dem Vorsitzenden beratend an der Klassenkonferenz teilnimmt.
Die Klassenpflegschaft berät im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die die Klasse betreffen. Dabei ist die Klassenpflegschaft an Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden. Sie kann auch Anträge an die Schulkonferenz stellen.
Die Klassenpflegschaft ermöglicht den Erziehungsberechtigten, sich über gemeinsam interessierende Fragen auszutauschen sowie Vorschläge und Anregungen für die pädagogische Arbeit zu geben. Dazu können die Eltern auch Referenten von außen in die Klassenpflegschaft einladen. Auf Wunsch der Eltern erläutern die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse in der Klassenpflegschaft Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit. Das kann – in geeignetem Umfang – für die Arbeit in der Klasse sehr bedeutsam sein.
Zu den Aufgaben der Klassenpflegschaft gehören insbesondere Beratungen über Art und Umfang der Hausaufgaben Durchführung von Leistungsüberprüfungen Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften Durchführung von Schulveranstaltungen Anregungen zur Einführung von Lernmitteln Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
Des weiteren kann die Klassenpflegschaft bei der Organisation von Klassenausflügen helfen, Schulfahrten begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Eine Klassenpflegschaftssitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzendelegt auch in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung dafür fest. In der Regel tagt die Klassenpflegschaft zusammen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. In besonderen Fällen kann sie auch ohne deren Beisein tagen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, in die Pflegschaft einladen.
Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden einer Schule bilden die Schulpflegschaft. An deren Sitzungen nehmen die stellvertretenden Klassenpflegschaftsvorsitzenden und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung mit beratender Stimme teil; dabei ist den Stellvertretern der Eltern die Teilnahme freigestellt. Die Schulpflegschaft wählt sich ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, außerdem die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Zu den Sitzungen der Schulpflegschaft lädt die oder der Vorsitzende ein.
Die Schulpflegschaft ist das oberste Elterngremium auf der Ebene der Schule. Sie soll die Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule Vertreten. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Klassenpflegschaftsvorsitzenden an alle Eltern weitergegeben werden. Nach Möglichkeit sollten Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.
Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Wünsche der Eltern berücksichtigen. Im übrigen haben alle Erziehungsberechtigten das Recht, die Sitzungsprotokolle von Schulpflegschaft und Schulkonferenz einzusehen.
Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten. Dies gilt gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsorganen, vor allem aber gegenüber der Schulkonferenz. Alle Vertreter in den Mitwirkungsorganen sollten sich immer vor Augen halten,dass die Interessen sämtlicher Eltern bzw. Schüler und Schülerinnen wahrzunehmen haben und keine Einzelinteressen vertreten.
In der Klassenkonferenz wird die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der einzelnen Klasse besprochen. Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sowie das weitere (sozial-) pädagogische Personal. Die oder der Vorsitzende der Klassenpflegschaft kann zum Teil beratend an der Klassenkonferenz teilnehmen.
Die Schulkonferenz ist das oberste gemeinsame Mitwirkungsorgan der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte zusammen.
Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Alle Entscheidungen, die für die Schule wichtig sind,werden in diesem Gremium getroffen.
Die Schulkonferenz setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Lehrkräfte und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Eltern und Schülerinnen und Schülern. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind im Schulmitwirkungsgesetz im Einzelnen geregelt. Dabei handelt es sich um einen abschließenden Aufgabenkatalog, der nur durch den Gesetzgeber erweitert werden kann. Als Aufgaben der Schulkonferenz sind beispielsweise zu erwähnen: Beratung über die Bildungs-und Erziehungsarbeit der Schule Empfehlung von Grundsätzen zur Unterrichtsverteilung Einrichtung von Kursen Ausgestalten von Unterrichtsinhalten Leistungsbewertung.
Darüber hinaus kann die Schulkonferenz aber auch verbindliche Entscheidungen treffen, z.B. über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einführung von Lernmittel die Einrichtung zusätzlicher Lehr oder Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften die Zusammenarbeit mit anderen Schulen die Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht den Erlass einer Schulordnung Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde die Festlegung der beweglichen Ferientage.
Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die als neutrale Personen zwichen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollten. Deshalb sind sie auch nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmgleichheit gibt das Votum der Schulleitung den Ausschlag.





